Eine Reise zählt zu den Höhepunkten des Jahres. Doch nicht immer läuft alles rund. Einige halten den perfekten Schein aber aufrecht, wenn sie von den Erlebnissen erzählen – aus verschiedenen Gründen. Das hat eine YouGov-Umfrage ergeben. Mehr als die Hälfte (56 Prozent) der Befragten geben an, sich nüchtern an die Fakten zu halten und gute wie schlechte Eindrücke realistisch zu schildern, wenn sie anderen von ihrem Urlaub erzählen.
Gut ein Viertel (27 Prozent) räumt indes ein, schlechte Eindrücke eher wegzulassen und sich auf das Gute zu konzentrieren. 7 Prozent neigen dem eigenen Empfinden nach sogar zum Übertreiben oder tun dies ganz bewusst. Jeder Zehnte dagegen machte gar keine Angabe.
Warum gerne beschönigt wird
Die Reisenden, die ihre Urlaubserlebnisse gegenüber anderen schönreden, wurden bei der Befragung, die im Auftrag von GetYourGuide unter 1336 Personen ab 16 Jahren durchgeführt wurde, nach den Gründen gefragt. Knapp die Hälfte von ihnen (48 Prozent) gab an, dass sie bei sich und den anderen zur guten Laune beitragen will, indem sie sich auf Positives konzentriert. 16 Prozent der Ausschmückenden bekannten: Sie wollen, dass andere glauben, dass man einen tollen Urlaub hatte, auch wenn es Enttäuschungen gab. Und 12 Prozent von ihnen halten diese Aussage für sich zutreffend: „Es ist mir manchmal unangenehm, wie ich meinen Urlaub verbracht habe.“
Wenn was schieflief: Was tun?
Im Internet sah das Zimmer noch riesig aus und der Strand so nah, vor Ort aber holt einen die Realität ein.
Wenn die Buchung nicht den Erwartungen entsprach, ist man dann ein Nörgler, oder hat man Rechte? Zum Glück oft Zweiteres. Fragt man die ARAG-Experten, können die mit spannenden Urteilen aus dem Reiserecht dienen. Beispiel Nummer eins:
Falsches Zimmer ein Reisemangel?
Wer ein Familienzimmer mit separatem Schlafzimmer bucht und stattdessen eine Einraum-Juniorsuite bekommt, hat unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung. Die ARAG-Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem ein Vater ein Familienzimmer buchte, weil er mit seiner dreijährigen Tochter und seiner Lebensgefährtin verreisen wollte. Weil das gebuchte Hotel geschlossen war, bot ihm die Reiseveranstalterin eine Juniorsuite mit kombiniertem Wohn- und Schlafzimmer in einem anderen Hotel an. Das wollte der Mann nicht akzeptieren und kündigte den Vertrag für die Pauschalreise. Anschließend klagte er auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude. Erst in zweiter Instanz hatte er Erfolg. Auch die Richter waren der Ansicht, dass die Unterbringung in der Juniorsuite nicht nur eine Unannehmlichkeit, sondern eine erhebliche Abweichung vom ursprünglich gebuchten Familienzimmer und mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden sei. Die Entschädigung betrug 55 Prozent des Reisepreises für ihn und seine Lebensgefährtin sowie 52 Prozent für seine Tochter.
Ist ein 1,3 Kilometer entfernter Strand nah?
Wer einen Strandurlaub bucht, erwartet das Meer in unmittelbarer Nähe, vor allem dann, wenn in der Hotelbeschreibung steht, dass der Strand in wenigen Gehminuten erreichbar sei. Doch was heißt überhaupt „wenige Gehminuten“? Die ARAG-Experten verweisen auf einen Fall, in dem eine Urlauberin eine Rundreise durch Costa Rica gebucht hatte. Der Strand ihres Boutique-Hotels sollte fußläufig in wenigen Minuten erreichbar sein. Vor Ort stellte sie jedoch fest: Ein Fußmarsch dauerte etwa 25 Minuten, was ihr deutlich zu weit war. Also buchte sie kurzerhand ein Ersatzhotel und verlangte Schadensersatz vom Reiseveranstalter. Als dieser sich weigerte, landete der Fall vor Gericht. Mit Erfolg für die genervte Urlauberin. Auch die Richter waren der Ansicht, „wenige Gehminuten“ dürfen maximal fünf Minuten zu Fuß bedeuten. Alles darüber hinaus ist eine irreführende Beschreibung. Der Reiseveranstalter musste daher die Kosten des Ersatzhotels übernehmen und zusätzlich Schadensersatz für einen verlorenen Urlaubstag zahlen. JA