Unrat knöchelhoch

von Redaktion

Fall von fristloser Kündigung

Wer hätte nicht gerne ein sauberes Wohnumfeld, in dem er sich wohlfühlen kann? Leider ist das manchmal nicht der Fall. Immer wieder bereiten Schmutz und Verwahrlosung in Wohnanlagen Probleme, oft sogar nachhaltig. Wenn dabei der Dreck zu viel wird, kann das durchaus zu rechtlichen Konsequenzen führen.

An sich sind die Putzgewohnheiten eines Mieters seine Privatsache. Aber es gibt Grenzen, nämlich dann, wenn der Grad der Verschmutzung den Wert des Objekts mindern könnte und/oder andere Menschen – etwa die Nachbarn einer Wohnanlage – erheblich beeinträchtigt. Beides war bei einem Fall in München gegeben, wie der Infodienst Recht & Steuern der LBS berichtet. So befand sich im Flur einer Zwei-Zimmer-Wohnung knöchelhoch Unrat und an der Decke hingen Insektennester. Die Arbeitsplatte in der Küche war durchfeuchtet und teilweise bereits eingebrochen. In den Parkettboden waren Geldstücke eingetreten. Das Amtsgericht München (Akz. 416 C 5897/18) hielt angesichts dieser Tatsachen eine fristlose Kündigung für angemessen. Ck

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