Videoüberwachung am Haus –was ist erlaubt?

von Redaktion

Schutzmaßnahme kann einen Eingriff in diePersönlichkeitsrechte darstellen

Was steckt hinter den scharrenden Geräuschen vor dem Haus? Machen sich Einbrecher an der Haustür zu schaffen? Wer Klarheit haben möchte, was sich nachts oder während seiner Abwesenheit auf seinem Grundstück abspielt, kann eine Kamera aufhängen. Technisch ist das machbar. Aber rechtlich sind einer Videoüberwachung Grenzen gesetzt. Denn die Kameraüberwachung kann einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellen.

„Solange die Kamera ausschließlich Vorgänge auf dem eigenen Grundstück aufzeichnet, darf der Eigentümer an jeder Stelle seines Grundstücks ein Gerät installieren“, sagt Maximilian Heitkämper von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

In der Praxis sei das aber schwer zu realisieren, weil das Aufnahmefeld solcher Kameras oft in Nachbargrundstücke oder in den öffentlichen Raum hineinrage. „Diese Regionen dürfen Eigentümer jedoch nicht überwachen“, so der Experte. Vorsicht sei sogar dann angebracht, wenn die Kamera wirklich nur das eigene Grundstück im Visier hat. „Dann muss der Eigentümer jeden Besucher darüber informieren, dass er videoüberwachtes Gelände betritt.“

Dürfen Mieter Kameras nutzen?

Im Prinzip ja. „Vermieter können ihren Mietern die Nutzung von Videotechnik nicht verbieten. Aber der Mieter darf nur den Bereich überwachen, der ausschließlich ihm zur Nutzung überlassen ist“, sagt Rolf Bosse, Vorsitzender des Mietervereins zu Hamburg. „In einem Mehrfamilienhaus ist das die eigene Wohnung.“

Das Treppenhaus, die Zuwegung, der Keller und andere Gemeinschaftsbereiche dürfen nicht überwacht werden. „Sogar ein Türspion, der eine Kamera eingebaut hat, kann problematisch sein. Es muss unter anderem ausgeschlossen sein, dass das Bild, das man zu sehen bekommt, aufgezeichnet wird“, so Bosse.

Was darf die Kamera aufzeichnen?

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist eine Videoüberwachung auf dem Grundstück eines Mehrfamilienhauses nur dann zulässig, wenn sie erforderlich ist, um das Hausrecht auszuüben – darunter fallen auch Maßnahmen zum Schutz. „Die Videoüberwachung setzt ein berechtigtes Interesse voraus, muss also einen konkreten Zweck und Anlass haben“, erklärt Peitz. Sie kann zum Beispiel nach einem Einbruch eingesetzt werden, um eventuelle Diebe zu beobachten. „Zeichnet die Kamera dann aber keinen neuen Einbruchsversuch auf, müssen die Aufnahmen nach 72 Stunden gelöscht werden“, so Peitz. Nur wenn ein Einbruch beobachtet wird, dürften die Aufzeichnungen für Ermittlungszwecke länger erhalten bleiben. Dpa

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