An sich gehört es zu den normalsten Tätigkeiten des modernen Menschen: der tägliche Gang unter die Dusche. Im Zweifelsfall – und um alle Körperstellen adäquat zu erreichen – empfiehlt sich auch das Duschen im Stehen. Doch, kaum zu glauben, aber wahr: Selbst für geh- und standfeste Personen hierzulande kann das Duschen im Stehen einen Verstoß gegen den Mietvertrag darstellen, davon berichtet der Infodienst Recht & Steuern der LBS.
Eine Mietpartei hatte genau das getan und regelmäßig stehend in der Badewanne geduscht. Der Grund, warum das Steh-Duschen im Mietvertrag ausgeschlossen war: Der Raum war nur bis zu einer geringen Höhe gefliest und das beim horizontalen Duschen vom Körper abgelenkte Wasser traf so auf ungeschütztes Mauerwerk. Weil es zudem nur einen Luftabzug und kein Fenster gab, bildete sich Schimmel. Das hätten die Mieter bedenken müssen, urteilte das Landgericht Köln (Aktenzeichen 1 S 32/15). Deswegen mussten sie für die Beseitigung des Schimmels aufkommen. Stattdessen stets ein Bad zu nehmen, wäre in diesem Fall wahrscheinlich die günstigere Alternative gewesen. Ck