Kündigung nicht rechtens trotz Fremdvermietung – Gründe reichten nicht aus

von Redaktion

Wer seine selbst gemietete Wohnung untervermietet, muss unbedingt den Eigentümer um Erlaubnis fragen – ebenso, wenn man die Wohnung tauscht (siehe oben Aufmacher). Sonst droht die Kündigung. Ob diese allerdings auch vor Gericht Bestand hat, steht auf einem anderen Blatt. Dies zeigt ein Fall aus Hamburg, über den die ARAG Rechtschutzversicherung berichtet.

Kündigung und Räumungsklage

So wollte eine Mieterin aus der Hansestadt ein paar Wochen im Ausland verbringen. Um die Kosten für die weiterlaufende Miete für ihre Wohnung wenigstens teilweise zu decken, suchte sie sich für den Zeitraum ihrer Abwesenheit einen Untermieter. Der übernahm die Wohnung – mit den Möbeln der Mieterin voll ausgestattet – für sechs Wochen. Als die Eigentümerin der Wohnung von der ungenehmigten Untervermietung erfuhr, kündigte sie ihrer reisenden Mieterin fristlos und ordentlich. Am Ende erhob sie sogar Räumungsklage, weil die Mieterin den Rauswurf nicht akzeptieren wollte.

Vor dem Amtsgericht Hamburg (Az. 43b C 184/23) kassierte die Vermieterin allerdings eine Niederlage. Denn die Richter sahen zwar ein, dass die Mieterin um Erlaubnis zur Untervermietung hätte bitten müssen. Doch sie hatte ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, um ihre laufenden Kosten während des Auslandsaufenthalts zu senken. Und da sie einen eigenen Schlüssel einbehalten und die Wohnung möbliert überlassen hatte, konnte nicht die Rede davon sein, dass sie ihre vier Wände aufgegeben hätte. Ein unerlaubtes Überlassen an Touristen – was die Kündigung gerechtfertigt hätte – wollten die Richter ebenfalls nicht anerkennen. Denn eine Verweildauer von sechs Wochen entspräche laut dem Amtsgericht nicht dem typischen Touristenaufenthalt. Ck

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