Lärmstörung kein Grund für Verbot

von Redaktion

Klimaanlagen-Urteil in WEGs

Wollen Wohnungseigentümer eine Klimaanlage fest installieren, benötigen sie dafür die Zustimmung der anderen Eigentümer. Immerhin wird ein solches Gerät an der Außenwand eines Gebäudes angebracht und beeinträchtigt somit Fassade und Optik des Gemeinschaftseigentums.

Einwand nur gegen bauliche Veränderung

Stimmt die Mehrheit der Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einem solchen Antrag zu, können einzelne, die nicht einverstanden sind und sich durch die Genehmigung unbillig benachteiligt fühlen, zwar gegen den Beschluss vorgehen. Dabei muss sich ihr Einwand aber rein auf die baulichen Veränderungen beziehen. Befürchtete Lärmstörungen durch den späteren Gebrauch des Geräts dürfen hingegen keine Rolle spielen, urteilte jüngst der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 105/24). Auf die Entscheidung verweist der Eigentümerverband Wohnen im Eigentum (WiE). Ist das Gerät nach Einbau tatsächlich der befürchtete Lärmfaktor, müssen Miteigentümer das aber nicht einfach hinnehmen. Dann können sie noch immer Direktansprüche beim Verursacher anmelden – etwa, dass Maßnahmen ergriffen werden, die die Störung reduzieren. Dpa

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