Wenn das Balkonkraftwerk Schaden nimmt – oder Schaden verursacht

von Redaktion

Welche Versicherung in welchem Unglücksfall greift

Sie werden hierzulande immer populärer: Kleinsolaranlagen – auch Balkonkraftwerke genannt. Diese kann man am Balkon, in der Regel ohne Zustimmung des Vermieters, einfach selbst montieren und die Sonne sogleich als Energielieferant anzapfen. Der Stromgewinn reicht zwar oft nur für den Betrieb von Kleingeräten aus, dennoch spiegelt er sich in einer erkennbaren Reduktion der Stromrechnung wider. Trotzdem sollte man vor der Installation einer solchen Apparatur auch ein paar Dinge beachten. So können die kleinen Solaranlagen von Wind und Wetter beschädigt werden, oder – etwa aufgrund von mangelhaften Halterungen – ganz abstürzen (wir berichteten). Hierbei können die Anlage selbst, aber auch das Gebäude und sogar Menschen zu Schaden kommen. Doch welche Versicherung greift im Unglücksfall?

Deckt etwa die Privathaftpflicht Schäden ab, die durch Balkonkraftwerke verursacht wurden? Viele Tarife tun das bereits. Wer es nicht genau weiß, sollte bei seiner Versicherung anrufen und nachfragen – und sich am besten die Informationen zur Sicherheit schriftlich bestätigen lassen. Abgedeckt sind in der Regel Schäden durch das Balkonkraftwerk am Gemeinschaftseigentum oder Mietshaus, etwa durch Absturz oder Brand, Personenschäden und Schadenersatzansprüche Dritter durch von der Kleinsolaranlage verursachte Schäden. Nicht abgedeckt sind hingegen vorsätzlich herbeigeführte Schäden.  Wichtig: Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät, beim Versicherer ebenfalls zu erfragen, ob auch durch den Betrieb der Anlage verursachte Schäden – zum Beispiel an der Hauselektroinstallation – versichert sind.

Schäden an der Photovoltaikanlage

Wird das Steckersolargerät selbst beschädigt, kommt dafür in der Regel die Hausratversicherung auf. Zumindest ist das laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bei den Tarifen ab November 2023 der Fall. Auch hier hilft zur Sicherheit ein Blick in die Vertragsbedingungen oder ein Anruf beim Versicherer. 

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz empfiehlt ohnehin, die Hausratversicherung über die Installation eines Balkonkraftwerks zu informieren und die Meldebestätigung sicher zu verwahren. Als Teil des Hausrats ist die Anlage unter anderem gegen Hagel- und Brandschäden, Schäden durch Sturm und Überspannungsschäden nach Blitzeinschlag versichert.

Eine zusätzlich zur Hausrat-police abgeschlossene Elektronikversicherung reguliert dem Bund der Versicherten zufolge darüber hinaus zudem bei mutwilliger Zerstörung durch Dritte, Sachschäden durch Bedienungsfehler sowie Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehlern. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind auch hier bei beiden Policen nicht abgedeckt.  Dpa/Ck

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