Nicht erst seit der Pandemie haben manche Menschen einen etwas sensiblen Zugang zu menschlichen Fremdstoffen aus ihrer Umwelt. Das zeigt auch ein Fall aus Karlsruhe. Hier führte nach einem Bericht der Lbs die Furcht vor Staub und vereinzelter Körperbehaarung zu einer Klage.
Die Beklagten wohnten im ersten Stock eines Hauses. In jahrzehntelanger Übung hatten sie sich daran gewöhnt, Kopfkissen und Zudecken über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters zu legen. Das gefiel allerdings den neuen Nachbarn unter ihnen nicht. Sie beriefen sich auf die Hausordnung, in der es hieß, aus den Fenstern dürfe „nichts geworfen, ge-schüttet oder geschüttelt“ werden. Sie befürchteten, Staub und Haare aus dem Bettzeug könnten in ihre Wohnräume eindringen.
Das Landgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 11 S 85/21) prüfte die Umstände und kam zu dem Ergebnis, es liege ein sozial adäquates Verhalten vor, wenn man die Bettwäsche auf diese Weise lüfte. Selbst wenn sich einzelne Haare oder Staubpartikel lösen sollten, stelle das lediglich eine zu vernachlässigende, sehr geringfügige Beeinträchtigung da. ck