Fenster und Balkontür über die eingebaute mechanische Funktion einen Spalt breit offen zu lassen, ist gerade in heißen Sommernächten populär, allerdings versicherungstechnisch umstritten – und zwar wegen einer möglichen Einbruchsgefahr.
Die Arag-Versicherung verweist hier auf einen konkreten Fall, in dem eine Wohnungsinhaberin genau das tat: Sie ließ das Fenster ihres Wohnzimmers über Nacht in Kippstellung, um die Sommerhitze zu lindern. Von der Straße aus war das Wohnzimmer nicht einsehbar. Sie selbst war die ganze Nacht anwesend, schlief jedoch im Schlafzimmer. In der Nacht kam es zum Einbruch. Dabei verschaffte sich der Dieb über das gekippte Wohnzimmerfenster Zutritt. Die Hausratversicherung weigerte sich zunächst, den Schaden zu zahlen, da sie grobe Fahrlässigkeit unterstellte. Doch das Landgericht Gießen (Az.: 4 O 585/00) war anderer Ansicht: Solange der Einbrecher nicht direkt durch das Fenster greifen konnte, liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Das Fenster war zudem von außen nicht einsehbar. Unter diesen Bedingungen musste die Versicherung den Schaden übernehmen. Ck