Die zunehmende Hitzebelastung während des Sommers wird auch im Wohnbereich ein immer wichtigeres Thema. Wo einst Dachgeschosswohnungen aufgrund ihres Ausblicks und Flairs beliebt waren, stellt sich heutzutage oft die Frage, ob sich der höchste und somit meist heißeste Punkt des Wohnhauses noch lebensverträglich gestalten lässt. Einklagen können Mieter von Wohnungen unter dem Dach erträgliche Temperaturen jedenfalls nicht, das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig (Az.: 164 C 6049/04). Nach Ansicht der Richter müssen solche Mieter höhere Innentemperaturen in Kauf nehmen als die von tiefer gelegenen Wohnungen.
Ist 35 Grad Celsius ein Mietmangel?
Im besagten Fall forderte ein Mieter von seiner Vermieterin, wegen Überhitzung seiner Maisonettewohnung mit großen Fenstern Jalousien anbringen zu lassen. Seine Wohnung heizte sich im Sommer auf bis zu 35 Grad Celsius auf, und auch nachts sank die Temperatur nicht unter 25 Grad. Er meinte, das sei ein Mietmangel, weil sich die Wohnung auf höchstens 26 Grad Celsius aufheizen dürfe. Doch die Richter stellten klar, dass bei Dachgeschosswohnungen mit großen Fenstern mit starker Sonneneinstrahlung und höheren Temperaturen zu rechnen sei.
Ein Mietmangel liege nicht vor, da der Mieter von diesen Bedingungen wusste, als er die Wohnung angemietet hatte. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die vom Mieter angeführte DIN 1946 eine arbeitsrechtliche Norm für Höchsttemperaturen am Arbeitsplatz sei und nicht für Wohnräume gilt. Die zulässigen Temperaturen in Wohnungen können höher angesetzt werden. Insgesamt müssen Mieter von Dachgeschosswohnungen Temperaturen bis etwa 30 Grad Celsius hinnehmen. Ck