Eigenes Gewerbe ist kein Homeoffice

von Redaktion

Praxis bedarf Nutzungsänderung

In Zeiten von Homeoffice haben sich viele an das Arbeiten von zu Hause gewöhnt. Da liegt es doch bei entsprechender Berufsausübung nahe, bei sich eine Praxis einzurichten. Oder? Tatsächlich muss man das unterscheiden: Arbeiten im Homeoffice ist keine eigenständige Geschäftstätigkeit, sondern eine organisatorische Variante der Arbeitsplatzgestaltung – bei welcher der Firmenstandort ein anderer ist. Wer dagegen in den eigenen Wohnräumen eine Praxis einrichtet, nutzt sie für gewerbliche Zwecke – und dazu braucht es eine Nutzungsänderung. Und die muss nicht nur bei der Baubehörde beantragt, sondern auch von dieser genehmigt werden. Das musste jüngst eine Frau feststellen, die im Erdgeschoss ihres Zweifamilienhauses eine Praxis für Naturheilverfahren und Osteopathie eröffnete.

Zwangsgeld in Höhe von 3000 Euro

Nachdem ihr das Landratsamt aufgrund der fehlenden Genehmigung eine Nutzungsuntersagung der Praxis angedroht hatte, beantragte die Antragstellerin die notwendige Nutzungsänderung – ohne Erfolg. Der Antrag wurde abgelehnt, die Behörde untersagte ihr fortan die Nutzung der Räume als Praxis und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 3000 Euro an.

Die Entscheidung ließ die Frau gerichtlich prüfen – und zog abermals den Kürzeren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 15 CS 24.1320) stellte klar, dass die Nutzung einer Wohnung als Praxis eine Zweckänderung darstellt, die eine Baugenehmigung erfordert. Weil diese nicht vorhanden war, war die Nutzung formell illegal. „Nur wenn klar ist, dass eine bestimmte Nutzung ohne große Prüfung genehmigt wird, wäre ein Verbot rechtswidrig“, sagt Swen Walentowski, Sprecher des Rechtsportals anwaltauskunft.de. Wer unnötige Kosten vermeiden möchte, sollte darum vor Anstrengung eines Gerichtsverfahrens anwaltliche Hilfe einholen. Ck/Dpa

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