Wird ein auf einem privaten Grundstück unerlaubt abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt, muss der Fahrzeughalter für diese Kosten aufkommen. Die danach entstehenden Verwahrkosten dürfen aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nur bis zum ersten Herausgabeverlangen des Halters berechnet werden (Az.
Dieser Artikel (ID: 2348823) ist am 30.08.2025 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 55), Wasserburger Zeitung (Seite 55), Mangfall-Bote (Seite 55), Chiemgau-Zeitung (Seite 55), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 55), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 55), Neumarkter Anzeiger (Seite 55).