Schaden durch Abwesenheit

von Redaktion

Bei der Vermeidung von Legionellenbelastungen steht auch der Mieter in der Pflicht

Mieter sind auch bei längerer Abwesenheit verpflichtet, dem Eigentum des Vermieters keinen vermeidbaren Schaden zuzufügen. Und so einer kann durchaus auch dann entstehen, wenn man nicht da ist.

Eine Bedrohung ist oft weniger bekannt

Dass gerade im Winter die Heizung auf niedriger Stufe weiterlaufen muss, um Frostschäden zu vermeiden, ist den meisten Mietern bekannt. Dass Mietzahlungen in längerer Abwesenheit einfach eingestellt werden, gehört ebenfalls zu den Ausnahmen. Auch Maßnahmen zum Schutz vor Schimmel, Feuer und Einbruch sind Mietern in der Regel geläufig. Bei der Bedrohung durch Legionellen sieht das allerdings häufig anders aus. Von der Gefahr aus der Leitung haben die meisten Mieter schon etwas gehört.

Schon weniger bekannt ist, dass die Bakterien, die über Wasserdampf eingeatmet schwere Lungenentzündungen verursachen können, sich gerade in stehendem Wasser besonders gut vermehren – und auch von einem Wasserrohr schnell auf andere Rohre im gesamten Mehrfamilienhaus übergreifen können. Steht das Wasser über mehrere Wochen und Monate in einem Haushalt, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich Legionellen nicht nur dort, sondern gleich auf das ganze Haus ausbreiten, rapide an. Eine Beseitigung kann so für den Vermieter – gerade bei größeren Mehrfamilienhäusern – zur teuren Angelegenheit werden.

Für regelmäßige Spülung sorgen

Der Mieter ist angehalten, auch bei längerer Abwesenheit für eine regelmäßige Spülung der Wasserleitungen zu sorgen. Rein rechtlich ist die Schuldfrage in so einem Fall längst nicht eindeutig. In Bezug auf Legionellen in Mietwohnungen trägt nämlich in der Regel der Vermieter die Hauptverantwortung. Christoph Kastenbauer

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