Wenn sich im privaten Vermögen auch Immobilien befinden, stellt sich früher oder später die Frage nach deren Übertragung. Oftmals wird die Immobilie dann beim Notar auf das eigene Kind überschrieben. Aus steuerlicher Sicht kann das mitunter problematisch werden – zum Beispiel, wenn der Nachwuchs damit auch ein noch bestehendes Darlehen übernehmen oder einen Ausgleich an Geschwister zahlen muss. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.
Weit verbreiteter Irrglaube
In so einem Fall kann nämlich ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen, das steuerpflichtig wäre – und zwar selbst dann, wenn die verbleibende Darlehenssumme oder die Ausgleichszahlung an andere Angehörige viel geringer ist als der Wert der übertragenen Immobilie. „Der Irrglaube, dass, wenn ich eine Immobilie im Wert von zum Beispiel 200000 Euro an mein Kind überschreibe und das Kind das Restdarlehen von 50000 Euro zurückzahlt, kein steuerlicher Gewinn entstehen kann, ist weit verbreitet, aber leider falsch“, sagt BVL-Geschäftsführerin Jana Bauer.
Aus steuerlicher Sicht liegt in solchen Fällen eine sogenannte teilentgeltliche Übertragung vor. Eine Steuerlast kann sich daraus allerdings nur dann ergeben, wenn die Übertragung innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt. Diese beträgt für vermietete Immobilien zehn Jahre, für selbstgenutzte Immobilien entfällt die Spekulationsfrist, wenn man im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen selbst in der Wohnung oder dem Haus gelebt hat. In letzterem Fall brauchen dafür keine drei Kalenderjahre zu vergehen – ein Jahr und zwei Tage reichen im Grunde aus: nämlich dann, wenn die Immobilie zum 31. Dezember 2023 bezogen wurde und zum Auszug am 1. Januar 2025 wieder verkauft werden soll. Dpa