Was gilt für Wohnungsschlüssel?

von Redaktion

Welche sieben Mythen Mieter unbedingt überprüfen sollten

Wissen Mieter spontan, wie viele Schlüssel ihnen für ihre Wohnung zustehen? Oder wer die Kosten eines Schlosswechsels trägt, wenn ein Schlüssel verloren geht? Viele haben zumindest eine Vorstellung davon, welche Rechte und Pflichten in Bezug auf Wohnungsschlüssel anfallen. Ob sie alle allerdings stimmen?

1. Als Mieter hat man Anspruch auf mindestens zwei Wohnungsschlüssel: Das stimmt grundsätzlich. „Es kommt vorrangig auf die Anzahl der Bewohner an“, sagt Rechtsanwalt Dennis Rehfeld, der auch Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein ist. Prinzipiell gilt nämlich: Pro Bewohner muss es einen Wohnungsschlüssel geben. Für eine Familie mit zwei Kindern müsste ein Vermieter also vier Wohnungsschlüssel aushändigen. Doch auch eine alleinstehende Person hat in der Regel ein Recht auf zwei Schlüssel – nur so kann einer für den Notfall bei einer Vertrauensperson deponiert werden.

2. Wenn Mieter möchten, können sie sich einfach weitere Schlüssel anfertigen lassen – ohne den Vermieter zu fragen: Korrekt. Eine Erlaubnis des Vermieters ist dafür nicht erforderlich. „Allerdings ist der Vermieter über die Nachfertigung der Schlüssel zu informieren“, sagt Rehfeld. Außerdem muss man zum Auszug sämtliche Schlüssel an den Vermieter zurückgeben – auch die nachgemachten. Reicht die Anzahl der ausgehändigten Wohnungsschlüssel nicht aus, können Mieter auch – mit guter Begründung allerdings nur – weitere Schlüssel von ihrem Vermieter verlangen, heißt es in der „Stiftung Warentest Finanzen“. Dann sei dieser dafür verantwortlich, sie zu beschaffen.

3. Seine Schlüssel darf der Mieter im Freundes- und Verwandtenkreis verteilen, an wen er möchte: Absolut richtig. „Verwandte, Freunde, Bekannte – jede Person kommt hier in Betracht“, sagt Rehfeld. Denn Mieter haben das alleinige Verfügungsrecht über ihre Wohnung – und damit auch über die Schlüssel. Der Vermieter hat keinerlei Mitspracherecht darüber, wer einen Schlüssel zur Wohnung haben darf und wer nicht.

4. Den Schlüssel darf der Mieter unter einer Fußmatte oder im Gartenhäuschen verstecken, wenn er das möchte: Das stimmt zwar grundsätzlich, besonders clever ist es aber nicht. „Fußmatte und Gartenhäuschen sind keine sicheren Verwahrungsorte“, sagt Rehfeld. Kommt eine unbefugte Person auf diese Weise in die Wohnung oder das Wohnhaus und richtet dort einen Schaden an, haftet der Mieter dafür.

5. Das Schloss zu meiner Wohnungstür darf der Mieter nicht selbstständig gegen ein neues austauschen: Das ist falsch. Denn genau das darf der Mieter tun, eine Erlaubnis des Vermieters braucht es dafür nicht. In der „Stiftung Warentest Finanzen“ heißt es: „Verbieten Klauseln im Mietvertrag oder der Hausordnung, dass Sie Ihr Türschloss wechseln, sind diese oft unwirksam.“ Das gelte sogar dann, wenn das Türschloss zu einer Schließanlage gehört. Nur wenn ein Sicherheitsschloss verbaut ist, sollte man vorab das Gespräch mit dem Vermieter suchen, weil die Tür beim Wechsel beschädigt werden könnte. Die Kosten des Wechsels trägt der Mieter.

6. Über einen Schlüsselverlust muss der Mieter seinen Vermieter nicht informieren: Falsch. Verliert man einen Schlüssel, muss man seinen Vermieter unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. Erfährt der Vermieter erst beim Auszug vom Schlüsselverlust, ist dieser berechtigt, die Schlösser auszutauschen. Die Kosten dafür trägt der Mieter oder dessen Versicherung.

7. Wenn man den Schlüssel verliert, muss man für die Kosten eines Schlosswechsels aufkommen: Nein. „Der Mieter muss die Kosten für einen Schlosswechsel nur dann übernehmen, wenn ihm der Verlust des Schlüssels vorgeworfen werden kann – ihn also ein Verschulden trifft“, sagt Rehfeld. Weitere Bedingung ist, dass aufgrund der Art des Verlustes davon auszugehen ist, dass sich jemand mit diesem Schlüssel Zutritt zur Wohnung oder dem Haus verschaffen kann. „Fällt dem Mieter beispielsweise auf einer Kreuzfahrt sein Wohnungsschlüssel in den Atlantik, muss er lediglich die Kosten für einen neuen Schlüssel, nicht jedoch solche für einen Austausch des gesamten Schlosses bezahlen“, so Rehfeld. Dpa

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