Mindestlohn im Studium

von Redaktion

Hospitierende haben keinen Anspruch

Auch Studierende haben in der Regel Anspruch auf Mindestlohn, wenn sie im Studium einem Nebenjob nachgehen. Aber: Bei bestimmten Nebentätigkeiten von Studierenden kann es Ausnahmen geben, wie die Minijob-Zentrale erklärt.

Kein Mindestlohn
bei Praktika

Dazu gehören vor allem bestimmte Praktika. Laut Minijob-Zentrale gibt es demnach keinen Anspruch auf Mindestlohn bei Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums. Pflichtpraktika seien kein reguläres Arbeitsverhältnis, die Vergütung damit freiwillig. Auch bei freiwilligen Praktika, die unter drei Monaten andauern und zur Berufsorientierung oder studienbegleitend absolviert werden, gibt es keinen Anspruch auf Mindestlohn.

Wer sich unsicher ist, kann einen Schnell-Check auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) machen. In wenigen Klicks bekommen Interessierte eine erste Orientierung zur Frage „Handelt es sich um ein Praktikum, das nach Mindestlohn bezahlt werden muss?“.

Mindestlohn als Werkstudent

In anderen Fällen gilt der Mindestlohn indes ohne Einschränkungen. Wer im Studium etwa einem Minijob nachgeht und mindestens 18 Jahre alt ist, bekommt im Jahr 2025 pro Stunde mindestens 12,82 Euro brutto bezahlt. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Tätigkeit regelmäßig oder befristet als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt wird. Der monatliche Verdienst aus einem Minijob darf aber im Jahr 2025 bei maximal 556 Euro liegen.

Genauso besteht bei Nebenjobs mit Werkstudentenstatus Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, heißt es von der Minijob-Zentrale weiter. Aktuell beträgt der Mindestlohn 12,82 Euro brutto pro Stunde. Ab 1. Januar 2026 ist eine Erhöhung auf 13,90 Euro geplant. tmn

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