Können häufige Kurzzeiterkrankungen zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen? Ja, entschied das Landesarbeitsgericht Mainz. Auf das Urteil verweist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Es ging um einen Logistikmitarbeiter, der viele Jahre bei einem Unternehmen beschäftigt war. Zwischen 2020 und Anfang 2023 war der Mann wiederholt und über längere Zeiträume krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Fehlzeiten beliefen sich auf 166 Arbeitstage, in denen der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen musste.
Die Diagnosen umfassten grippale Infekte, Atemwegserkrankungen, psychische Belastungssyndrome sowie Nachwirkungen eines Herzinfarkts. Trotzdem erachtete der Mann nach Gesprächen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) keine Anpassungsmaßnahmen und verneinte Unterstützungsbedarf.
Daraufhin kündigte das Unternehmen dem Mann unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Begründet wurde die Kündigung mit einer negativen Gesundheitsprognose und erheblicher wirtschaftlicher Belastung.
Dagegen ging der Mann gerichtlich vor. Das Arbeitsgericht gab der Klage zunächst statt, weil es keine tragfähige Negativprognose erkannte. Das Landesarbeitsgericht Mainz hob dieses Urteil in der Berufung jedoch weitgehend auf. Dessen Auffassung: Die Vielzahl unterschiedlicher, regelmäßig auftretender und teils unklar diagnostizierter Erkrankungen kann eine negative Gesundheitsprognose begründen. tmn