In Zeiten steigender Wohnungsnot ist die Suche nach einer Bleibe oft gleichbedeutend mit dem harten Konkurrenzkampf auf dem Jobmarkt. Zur Besichtigung erwartet der Vermieter in vielen Fällen eine Art Bewerbungsmappe, in welcher der potenzielle Mieter vor allem genug Haushaltseinkommen nachweisen sollte – und im besten Fall nicht nur ausreichend, sondern gleich mehr als der Mitbewerber nebenan. Kein Wunder, dass hier manch einer zum Schummeln tendiert. Doch Vorsicht: Solcherart Falschbehauptungen sind kein Kavaliersdelikt.
Bei falschen Angaben droht Kündigung
Wer falsche Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen macht, dem droht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung. In einem Verfahren in Gießen, Hessen, konnte sie nur wegen ganz besonderer Umstände vermieden werden. Hierbei gab ein Paar in seiner Selbstauskunft an, monatlich 3900 Euro netto aus einem Beamtenverhältnis und 2200 Euro netto aus einem Arbeitsverhältnis in der freien Wirtschaft zu erzielen. Ersteres entsprach den Tatsachen. Letzteres war nicht korrekt, denn diese Tätigkeit wurde zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht mehr ausgeübt. Als dies herauskam, kündigte der Vermieter dem Paar fristlos.
Das Amtsgericht Gießen (Aktenzeichen 42 C 273/21) widerrief die Kündigung. Zwar ließen die Richter keinen Zweifel daran, dass die Vorspiegelung falscher Tatsachen als „erhebliche Verletzung vorvertraglicher Pflichten“ zu bewerten sei. Bei einer Interessenabwägung müsse man allerdings feststellen, dass die 3900 Euro aus dem Beamtenverhältnis mehr als ausreichten, um die monatliche Bruttomiete von 1500 Euro zu bezahlen. Die Bonität der Mieter sei also nie infrage gestanden. Christoph Kastenbauer