Auch bei einem Minijob gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin. Gekündigt werden kann demnach entweder zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats – wichtig ist, dass es mindestens 28 Kalendertage vorher passiert.
So wird gezählt: Wochenenden und Feiertage zählen zu den 28 Tagen. Der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, wird dagegen nicht mitgerechnet. Beispiel: Eine Studentin, die in einem Café jobbt, möchte zu Ende November kündigen. Sie muss ihr Schreiben spätestens am 2. November abgeben.
Eine Ausnahme kann es zu Beginn des Arbeitsverhältnisses geben: Wurde eine Probezeit vereinbart, gilt eine verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen, also 14 Tagen. Diese Regelung gilt für maximal sechs Monate ab Arbeitsbeginn.
Wichtig: Kündigen Sie immer schriftlich auf Papier und unterschreiben Sie eigenhändig. Nur dann ist die Kündigung rechtswirksam. Nicht gültig ist sie etwa per E-Mail, SMS, Whatsapp oder mündlich. Am besten per Einwurfeinschreiben versenden – oder persönlich übergeben. Den Empfang kann man sich zusätzlich schriftlich bestätigen lassen. tmn