In Tiefgaragen geht es oft eng zu. Doch ist die Zufahrt nur mit stark erhöhtem Rangieraufwand möglich, dann kann das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in Einzelfällen einen Mangel des Objekts darstellen. So stellten in Berlin Erwerber einer Eigentumswohnung fest, dass sie den dazugehörigen Stellplatz in der Tiefgarage nur durch äußerst geschicktes rückwärtiges Fahren auf einer gebogenen Linie erreichen konnten. Sie machten wegen dieses Mangels eine Kaufpreisminderung geltend. Mit Erfolg: Das Berliner Kammergericht (Az.: 21 U 138/24) gewährte eine Minderung in Höhe von 6600 Euro, was 20 Prozent des Kaufpreises für den Stellplatz entsprach. Ck