Wenn der Mieter Hand anlegen muss

von Redaktion

Schönheitsreparaturen können auch vor dem Auszug verpflichtend sein

Die Farbe blättert von den Wänden, die Fugen im Bad sind verschlissen, leichte Kratzer zeigen sich im Parkett? Viele Mieter denken, dass für kleinere Schäden – die dem üblichen Wohngebrauch zuzurechnen sind – in der Regel der Vermieter zuständig ist. Häufig ist aber durchaus auch die Mietpartei in der Verantwortung, den Pinsel zu schwingen und kleinere Reparaturen auszuführen.

Ärmel hochkrempeln
oder Geld bezahlen

Gesetzlich ist zwar der Vermieter verpflichtet, regelmäßig die Wohnoptik mit Farbe und Pinsel aufzufrischen, davon berichtet die ERGO-Versicherung auf ihrer Website. Allerdings hat der Vermieter das Recht, diese Pflicht auf den Mieter zu übertragen, was in den meisten Mietverträgen so ist. In diesem Fall heißt es für den Mieter: Ärmel hochkrempeln oder Geldbeutel zücken.

Fällig sind die Arbeiten, wenn die letzte Renovierung schon länger zurückliegt und ein Anstrich nach dem äußeren Erscheinungsbild notwendig ist. Der Renovierungsbedarf von Wänden und Decken ist dabei durch Fristenpläne konkretisiert, denen auch die Gerichte weitgehend folgen. So sollen alle drei Jahre Küche und Bad beziehungsweise Dusche aufgefrischt werden. Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten sind ungefähr nach fünf Jahren fällig. Sonstige Nebenräume sollten nach spätestens sieben Jahren einen neuen Farbanstrich erhalten.

Diese Fristenpläne sind allerdings nur Anhaltspunkte – und deshalb häufig Anlass für Streit. Denn Schönheitsreparaturen sind nur dann durchzuführen, wenn sie nach dem Erscheinungsbild der Wohnung notwendig sind. Und bei der Beurteilung dieses Erscheinungsbildes herrscht häufig der Geschmack und somit die Uneinigkeit. Vermieter kommen hier im Streitfall häufig nicht darum herum, einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Dessen Urteil muss sich der Mieter in der Regel beugen. Aus Kulanz – und um Streit mit dem Mieter zu vermeiden – drängen deshalb viele Vermieter nicht auf nötige Schönheitsreparaturen – diese werden dann aber spätestens beim Auszug fällig. Christoph Kastenbauer

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