Fahrtenbuchurteil

Weil ein Fahrzeughalter bei der Aufklärung eines Tempoverstoßes zwar einen möglichen Fahrer benannte, für diesen Menschen aber eine falsche Adresse angab, muss er nun ein Fahrtenbuch führen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 14 K 2411/24). Der Halter des Autos hatte auf dem An

Dienstag, 27. Januar 2026

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