Weil ein Fahrzeughalter bei der Aufklärung eines Tempoverstoßes zwar einen möglichen Fahrer benannte, für diesen Menschen aber eine falsche Adresse angab, muss er nun ein Fahrtenbuch führen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 14 K 2411/24). Der Halter des Autos hatte auf dem An
Dieser Artikel (ID: 2435657) ist am 24.01.2026 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 32), Neumarkter Anzeiger (Seite 32), Wasserburger Zeitung (Seite 32), Mangfall-Bote (Seite 32), Chiemgau-Zeitung (Seite 32), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 32), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 32).