Fahrtenbuchurteil

von Redaktion

Weil ein Fahrzeughalter bei der Aufklärung eines Tempoverstoßes zwar einen möglichen Fahrer benannte, für diesen Menschen aber eine falsche Adresse angab, muss er nun ein Fahrtenbuch führen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 14 K 2411/24). Der Halter des Autos hatte auf dem Anhörungsbogen eine Adresse angegeben, die bereits mehrfach für falsche Identitäten benutzt worden war. Das Verfahren wegen des Tempoverstoßes wurde eingestellt, dafür erteilte das Gericht die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen. Er habe versucht, den Fahrer mit Falschangaben zu schützen. VP

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