Spätestens um sieben Uhr morgens heißt es, Stiefel und Jacke anziehen, Schaufel geschultert und ab ins Schneetreiben – der Winter ist da und mit ihm die Schneeräumpflicht. Denn was so mancher immer noch nicht weiß: Die an die Grundstücke angrenzenden Fußwege hat meist nicht der Staat freizuschaufeln, sondern der dort wohnende Mieter oder Eigentümer. Gerne machen das die meisten wohl nicht – von Hand zu schippen ist anstrengend und noch vor dem Morgenkaffee für viele eine Zumutung. Tatsächlich ist nicht für jeden der Winterdienst vorgeschrieben: Ein Blick auf die Gesetzeslage lohnt sich hier.
Vermieter müssen
nicht räumen
So sind Vermieter in Deutschland nicht dazu verpflichtet, den Winterdienst selbst durchzuführen. Sie können die Räum- und Streupflicht auch auf ihre Mieter übertragen, so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. In Mehrfamilienhäusern ist auch eine Verteilung der Winterdienstpflicht auf alle Mietparteien möglich. Doch bevor sich ein Mieter fragt, warum er trotz dieser Regelung noch nie eine Schneeschaufel in der Hand hatte: In größeren Anlagen übernimmt in vielen Fällen die Hausverwaltung den Winterdienst. Hier räumt in der Regel morgens und abends ein professioneller Hausmeisterdienst. Zudem gibt es gerade in vielen Großstädten sogenannte Vollanschlussgebiete. An diesen meist zentral gelegenen Orten übernimmt die Stadt die Räum- und Streupflicht für Fahrbahnen, Gehwege, Radwege und Plätze, weshalb Anlieger hier grundsätzlich befreit sind. Bei Neueinzug lohnt dennoch ein Blick in den Mietvertrag oder in die Hausordnung, um nicht unwissentlich eine Pflichtverletzung zu begehen. In diesem Fall drohen Bußgelder und eine mögliche Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Wer zum Winterdienst verpflichtet ist, aber so gar nicht räumen möchte, kann noch verschiedene Ausnahmeregelungen prüfen. So gilt für Senioren in der Regel, „dass sie keinen Winterdienst leisten müssen, wenn es ihnen aus altersbedingten Gründen unmöglich ist“, erklärt Brandl. Auch gesundheitlich beeinträchtigte Personen können bei ihrer Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Einfach in den Urlaub zu fahren und auf seine Abwesenheit zu verweisen, geht im Übrigen nicht. In diesem Fall ist für eine Vertretung zu sorgen – etwa durch Nachbarn oder einen professionellen Winterdienst. Christoph Kastenbauer