Ist es ein Arbeitsunfall oder nicht? Im Homeoffice ist die Beantwortung dieser Frage komplex. Hier können bereits wenige Schritte darüber entscheiden. So ist etwa ein Sturz auf dem Weg vom Bett oder dem Küchentisch an den heimischen Arbeitsplatz in der Regel ein Arbeitsunfall, wie die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer mitteilt. Versichert ist auch der Gang zum Drucker im Nebenraum sowie der Weg zur Toilette oder in die Küche, um ein Getränk zu holen. Ein Unfall beim Essen und Trinken in der Küche ist dagegen nicht gedeckt, da diese Tätigkeit zur privaten Lebensführung gehört. Grundsätzlich greift die gesetzliche Unfallversicherung dann, wenn dem Unfall eine betriebliche Tätigkeit zugrunde gelegen hat, die auch am Arbeitsplatz versichert gewesen wäre. Führt der Weg allerdings in den Keller zum Wäschewaschen, entfällt der Versicherungsschutz – wie bei allen betriebsfremden Tätigkeiten. Komplex wird die Situation bei der Kinderbetreuung: Hier greift unter Umständen die Versicherung, auch wenn Eltern ihre Kinder in die Schule oder den Kindergarten bringen und dabei verunfallen. Grund dafür ist die gesetzliche Ausnahme, die auch für den Weg ins Büro gilt – ist der Umweg zu Kita oder Schule nicht allzu groß, bleibt der gesetzliche Versicherungsschutz bestehen.
Häufige juristische
Auslegung nötig
Doch bei dem relativ neuen Massenphänomen des Homeoffice gibt es noch Gesetzeslücken. Gerichte sind häufig mit juristischer Auslegung befasst, was zu einer betrieblichen Tätigkeit gehört – und was nicht. Das zeigt auch ein Fall, bei dem eine Person im Homeoffice nach Bericht der LBS die Heizung hochdrehen wollte. Während sie das tat, kam es zu einer Verpuffung im Heizkessel, und der Betroffene wurde verletzt. Die Versicherung wollte diesen Vorfall zunächst nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 14/21 R) entschied jedoch zugunsten des Betroffenen. C. Kastenbauer