Auszubildende haben zwar keinen Anspruch auf den Mindestlohn, dafür seit 2020 aber auf eine Mindestvergütung. Besteht für ihren Ausbildungsvertrag keine Tarifbindung oder gelten keine anderen landesrechtlichen Regelungen, bekommen sie ab 2026 im ersten Ausbildungsjahr mindestens 724 Euro. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung laut Berufsbildungsgesetz dann auf 854 Euro, im dritten Jahr auf 977 Euro und im vierten Ausbildungsjahr auf 1.014 Euro.