Das Instrument der Mietpreisbremse soll in einem angespannten Wohnungsmarkt helfen, die Mieten trotz der hohen Nachfrage in einem finanzierbaren Rahmen zu halten. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, bei denen die Regelung nicht gilt (s. auch Aufmacher oben). Eine dieser Ausnahmen greift bei der Vermietung eines Neubaus. Doch selbst ein älteres Mietshaus können unter diese Kategorie fallen – nach einer umfassenden Sanierung.
Altes Mietshaus wird
zum „Neubau“
Denn wenn ein Miethaus derart geschädigt ist, dass es nur noch mit größten Sanie-rungsmaßnahmen wieder bewohnbar gemacht werden kann, wird das Objekt – nach Bericht des Infodienstes Recht und Steuern der LBS – wie ein Neubau betrachtet. Zu diesem Urteil kam jedenfalls das Amtsgericht Kreuzberg (Aktenzeichen 7 C 128/21).
In dem betreffenden Fall war eine Immobilie von Hausschwamm befallen. Das betraf die Dachkonstruktion, aber auch Decke und Boden des vierten Obergeschosses. Die Mietwohnung im dritten Stockwerk konnte nicht gefahrlos genutzt werden. Um das Gebäude zu retten, wurde es unter erheblichem Aufwand saniert. Am Ende durften wieder Mieter einziehen, sollten aber höhere Zahlungen leisten. Dagegen klagten sie, da der Mietzins der geltenden Mietpreisbremse widerspreche.
Die Justiz sah es anders als die Mieter. Hier sei wegen der umfassenden Sanierungsarbeiten von einer Art „Neubau“ auszugehen, und deswegen finde die Mietpreisbremse keine Anwendung mehr. Dem Eigentümer sei nichts anderes übrig geblieben, als umfangreich zu sanieren, um in dem Gebäude ein Wohnen wieder zu ermöglichen. Ck