Per Whatsapp oder Signal lässt sich viel erledigen – eine Kündigung gehört nicht dazu. Die Kündigung eines Arbeitsvertrags per Kurznachricht ist rechtlich nicht wirksam. Darauf weist die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer hin. Gleiches gilt für Kündigungen via SMS oder E-Mail. Auch sie sind
Dieser Artikel (ID: 2450009) ist am 14.02.2026 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 60), Wasserburger Zeitung (Seite 60), Mangfall-Bote (Seite 60), Chiemgau-Zeitung (Seite 60), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 60), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 60), Neumarkter Anzeiger (Seite 60).