Eigenbedarfskündigungen können gerade für langjährige Mieter – und hier vor allem alte Menschen und Familien – eine bittere Angelegenheit sein. Die Mieten sind gerade in Metropolen hoch und besonders bei Neuverträgen noch einmal deutlich höher, was die Suche nach einer neuen Bleibe enorm erschwert. In der Regel kann man dennoch wenig machen, wenn Eigentümer oder deren nahe Verwandte einziehen wollen. Dass der Eigentümer allerdings selbst für einen Zweitwohnungsanspruch per Eigenbedarf kündigen kann, scheint vor diesem Hintergrund deutlich überzogen. In gut begründeten Einzelfällen ist dies allerdings durchaus möglich, wie ein Fall aus Hamburg zeigt.
Kündigung für
Schlafgelegenheit
Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS berichtet, meldete in der Hansestadt ein Eigentümer-Paar Eigenbedarf für eine vermietete Wohnung an, um sie künftig allein als Zweitwohnsitz zu nutzen. Die Betroffenen wollten nach Besuchen kultureller Veranstaltungen und dem Zusammensein mit den in Hamburg lebenden Familienmitgliedern mehrfach pro Woche über eine Schlafgelegenheit verfügen.
Doch rechtfertigt dies allein die Kündigung einer Familie, die in dieser Wohnung lebt? Die Begründung der Eigentümer für die Notwendigkeit des Eigenbedarfs: Angesichts ihres Alters (84 und 67 Jahre) sei es nicht vertretbar, ständig nachts mit dem Auto zum 40 Minuten entfernten Hauptwohnsitz fahren zu müssen. Die Mieterfamilie bestritt den Eigenbedarf. Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 311 S 4/25) entschied allerdings zugunsten der Eigentümer: Eine Nutzung der Zweitwohnung zur Pflege familiärer Beziehungen könne ein berechtigter Kündigungsgrund sein. Und die Mieter hätten die von ihnen angegebene soziale Härte nicht ausreichend begründet. Sie mussten die Wohnung schließlich herausgeben. Christoph Kastenbauer