Zum Start der Düngesaison 2026 trifft Praxis auf Rechtslage. Seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025 ist die Ausweisung „roter“ und „gelber“ Gebiete im Gange: Rot markiert Flächen mit hoher Nitratbelastung im Grundwasser.
Dort gelten zusätzliche Auflagen nach § 13a Düngeverordnung – etwa die 20-prozentige Reduzierung des errechneten Stickstoffdüngebedarfs. Hintergrund sind Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie zum Schutz der Gewässer.
Diese Zusatzauflagen
entfallen in Bayern
Die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) ist unwirksam, weil die bundesrechtliche Grundlage für die Gebietsausweisung zu unbestimmt ist. Der Bund soll nachbessern – bis dahin gehen die betroffenen Länder zunächst einmal eigene Wege.
Die oben genannte 20-Prozent-Kürzung gilt im Düngejahr 2026 nicht. Auch die schlagbezogene 170-kg-N-Grenze (N=Stickstoff) fällt weg. Die 170-kg-N-Grenze im Betriebsdurchschnitt pro Kalenderjahr bleibt aber bestehen. Sie legt fest, dass nicht mehr als 170 kg Stickstoff pro Hektar aus organischen Düngemitteln aufgebracht werden dürfen. Die Regelung gilt für die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes.
Unverändert bleibt auch, dass vor jeder Düngung Bedarf und Nährstoffgehalte ermittelt und dokumentiert werden müssen.
Neben Bayern haben Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen ihre Düngeverordnungen (und damit die Gebietsausweisung) aufgehoben.
Vier Länder heben auf,
viele setzen Kontrollen aus
In den übrigen Bundesländern bleiben sie bestehen, viele Behörden haben Kontrollen und Sanktionierungen der Zusatzauflagen jedoch vorerst ausgesetzt.
Die bundesweite Verordnung gilt weiterhin überall – und etliche Länder empfehlen, Vorsorgemaßnahmen freiwillig fortzuführen, bis der Bund eine neue Rechtsgrundlage schafft.
Für Betriebe bedeutet die Übergangslage: rechtlich sauber nach DüV planen, Aufzeichnungen vollständig führen – und bei Unsicherheiten die Hinweise der Landesbehörden verfolgen.