Wenn Vermögen übertragen wird, entscheidet nicht nur der familiäre Wunsch, sondern auch die steuerliche Logik des Staates – und die greift oft früher, als viele denken. Steuerberaterin Kristin-Amelie Asmus machte beim OVB Expertenforum „Erben und Vererben“ deutlich, dass gerade in den ersten Schritten nach einem Todesfall oder bei geplanten Schenkungen typische Fehler entstehen, die später teuer werden können. „Eine Erbschaft kommt oft überraschend – das Finanzamt kommt zuverlässig“, brachte sie es auf den Punkt.
Ein Kernaspekt ihres Vortrags: Die steuerlichen Pflichten beginnen nicht erst, wenn tatsächlich Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällig wird. Wer in Deutschland einen Wohnsitz hat, kann bereits dadurch in die deutsche Steuerpflicht fallen – auch bei Vermögenswerten, die im Ausland liegen. Nach einem Erbfall sei deshalb Tempo gefragt: Innerhalb von drei Monaten müsse der Vorgang beim Finanzamt angezeigt werden. Erst danach entscheidet die Behörde, ob eine Steuererklärung verlangt wird – und welche Fristen gelten.
Wichtig zu betonen war der Steuerberaterin vor allem ein Punkt, der vielen nicht bewusst ist: Auch Schenkungen müssen angezeigt werden, selbst wenn sie unterhalb des Freibetrags liegen. „Viele wissen nicht, dass Schenkungen, die über normale Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, beim Finanzamt angezeigt werden müssen – auch dann, wenn sie steuerfrei bleiben“, erklärte sie. Als Beispiel nannte Asmus eine Mutter, die ihrem Kind 100.000 Euro schenkt: Das liege zwar unter dem Freibetrag von 400.000 Euro und sei damit steuerfrei – müsse aber dennoch gemeldet werden, weil der Freibetrag damit bereits teilweise genutzt ist.
Besonders schnell wird es kompliziert, wenn nicht nur Geld, sondern Immobilien oder Unternehmensanteile übertragen werden. Während Kontoguthaben oder Depots meist klar zu beziffern sind, greifen bei Häusern, Grundstücken oder Betrieben gesetzlich vorgegebene Bewertungsverfahren.
Bewertung oft höher
als erwartet
Vergleichswert-, Sachwert- oder Ertragswertverfahren können zu Steuerwerten führen, die deutlich über der eigenen Erwartung liegen – und damit auch die potenzielle Steuerlast verändern.
Asmus riet dazu, gerade bei größeren Immobilienwerten oder besonderen Objekten über ein Sachverständigengutachten nachzudenken. Das sei zwar mit Kosten verbunden, könne aber unterm Strich helfen, falsche Annahmen zu korrigieren und Spielräume im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu nutzen.
Ein weiterer Punkt, den Asmus einordnete: Die Freibeträge werden häufig überschätzt oder falsch verstanden. Kinder können von jedem Elternteil 400.000 Euro steuerfrei erhalten, Ehepartner 500.000 Euro. Dazu kommen Versorgungsfreibeträge und Befreiungen – etwa für das Familienheim. Entscheidend sei aber: Steuerfreiheit gibt es nicht „automatisch“, sondern nur, wenn die Voraussetzungen eingehalten werden. Beim Familienheim zählt unter anderem die Selbstnutzung über einen langen Zeitraum.
Wer hier Fristen verpasst oder Bedingungen nicht erfüllt, riskiert nachträgliche Steuerfolgen.
Früh planen statt
später reparieren
Asmus‘ Botschaft war klar: Viele beschäftigen sich erst dann mit Steuern, wenn ein Schreiben vom Finanzamt kommt. Sinnvoller sei es, Vermögensübertragungen frühzeitig strukturiert zu prüfen – etwa mit Blick auf Schenkungen, Nießbrauch oder andere Gestaltungen, die rechtssicher umgesetzt werden müssen. „Es geht nicht darum, Steuern zu vermeiden – sondern darum, die gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen und Konflikte zu verhindern“, sagte sie.
Ein Vorteil aus Sicht vieler Mandantinnen und Mandanten: Im Kanzleiverbund wird steuerliche und erbrechtliche Perspektive eng verzahnt. Kristin-Amelie Asmus arbeitet dafür mit ihrer Schwester Julia Scheublein-Asmus zusammen – die eine mit Blick auf steuerliche Auswirkungen, die andere auf rechtliche Strukturen. Gerade bei komplexeren Nachlassfragen sei diese Doppelperspektive oft der Schlüssel, um Fälle nicht nur schnell, sondern sauber und belastbar zu lösen.