In einem Parkhaus gelten die gleichen Regeln für Alkohol am Steuer wie auf der Straße. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichts (Az. 204 StRR 102/26). Ein Autofahrer war offensichtlich angetrunken von seinem Stellplatz zur Ausfahrtsschranke gefahren. Eine Mitarbeiterin des Parkhauses sah es, deaktivierte die Schranke, um ihn an der Ausfahrt zu hindern, und rief die Polizei.
Der Mann klagte gegen das gegen ihn verhängte Fahrverbot, da es sich bei dem Parkhaus wegen der geschlossenen Schranke nicht um öffentlichen Verkehrsraum gehandelt habe. Das Gericht verneinte dies – maßgeblich sei, ob das Parkhaus während der Betriebszeiten allgemein zugänglich sei. SP-X