Freistellung während der Stillzeit möglich

von Redaktion

Hätten Sie es gewusst? Nicht nur in der Schwangerschaft kann es ein Beschäftigungsverbot geben, sondern auch in der Stillzeit. Das sogenannte Still-Beschäftigungsverbot hat seine Grundlage im Mutterschutzgesetz, informiert die Arbeitskammer des Saarlandes. Dort ist geregelt, dass stillende Frauen bestimmte Tätigkeiten aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht ausüben dürfen. Insbesondere bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, physikalischen Einwirkungen oder etwa bei Akkord- oder Fließbandarbeit darf der Arbeitgeber die stillende Frau keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, die für die Frau oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.

Die stillende Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber mitteilen und auf Nachfrage durch ein Attest ihrer Hebamme oder ihres Arztes nachweisen, dass sie stillt. Ebenso ist sie verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Abstillens mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss entweder die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umgestalten oder der Frau einen anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Wenn auch das nicht möglich ist, kommt das Beschäftigungsverbot in Betracht, da der Arbeitgeber die stillende Frau so nicht weiterbeschäftigen darf.

Das Verbot muss der Arbeitgeber selbst erteilen und durchsetzen. Es handelt sich also um ein betriebliches Beschäftigungsverbot. Für die Dauer des Beschäftigungsverbotes erhält die Arbeitnehmerin Mutterschutzlohn. tmn

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