Wer zusätzliche Ausgaben hat, die etwa aufgrund einer Krankheit oder Behinderung unbedingt notwendig sind, kann diese in der Regel von der Steuer absetzen: Unter „außergewöhnliche Belastung“ fallen diese Zusatzkosten. Hier muss allerdings tatsächlich eine existenzielle Notwendigkeit vorliegen. So klingt es zwar einleuchtend, wenn sich eine auf den Rollstuhl angewiesene Frau Hochbeete errichten lässt, um vor ihrem Einfamilienhaus Gartenarbeiten verrichten zu können. Doch steuerlich gesehen ist hier nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keine außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Das entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 25/20).
Sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht hatten die Anerkennung der Ausgaben bereits abgelehnt. Doch die Betroffene wollte nicht so schnell aufgeben und rief auch noch den Bundesfinanzhof an. Ihre Argumentation: Die gut 6.000 Euro teuren Umbauarbeiten, zu denen auch eine gepflasterte Fläche vor den Hochbeeten gehörte, seien erforderlich gewesen, weil sonst eine Bewirtschaftung des Gartens durch sie als Rollstuhlfahrerin nicht mehr möglich gewesen sei.
Bei Hochbeeten geht es ums Freizeitverhalten
Die Rechtsprechung wies darauf hin, dass nur solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könnten, die einem Steuerzahler zwangsläufig erwachsen seien. Es sei nötig, dass sich der Antragsteller den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht habe entziehen können. Beim Errichten von Hochbeeten gehe es aber um das Freizeitverhalten. Ck