Schmidt bekommt die Wohnung, Hussain nicht

von Redaktion

Bei der Bewerbung für eine Mietwohnung darf der Nachname keine Rolle spielen

Die Mieten – gerade in den deutschen Metropolen – steigen weiter, und viele Menschen tun sich immer schwerer damit, eine geeignete Bleibe zu finden. Noch schwerer kann es werden, wenn man für die Wohnungssuche nicht den passenden Nachnamen hat. Damit befasst sich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Januar dieses Jahres, von der der Eigentümerverband Haus + Grund München berichtet. In dem vom BGH entschiedenen Fall bewarb sich eine Wohnungssuchende mehrfach über ein Onlineportal um Besichtigungstermine für Mietwohnungen. Sämtliche Bewerbungen enthielten identische Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße – nur der Name war ein anderer. Unter ihrem pakistanischen Namen erhielt die Klägerin jeweils Absagen, während Bewerbungen unter den Namen „Schmidt“ und „Spieß“ zur Vereinbarung von Besichtigungsterminen führten.

Ein solches Vorgehen – ob vom Eigentümer oder dem vermittelnden Makler – verstößt gegen das Gesetz. Vor knapp 20 Jahren trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Dessen Ziel: Benachteiligungen unter anderem aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung zu verhindern oder zu beseitigen. Den Kreis der Bewerber etwa aufgrund von ausländisch klingenden Namen zu beschränken, verstößt bereits gegen das Benachteiligungsverbot – das hat der BGH nun in seinem aktuellen Urteil bestätigt. Vermieter oder deren Makler haften bei Verstoß auf Unterlassung und sogar Schadensersatz.

Auch einen solchen Verstoß nachzuweisen ist für geschädigte Wohnungssuchende mittlerweile deutlich leichter geworden. So ist für Kläger vor Gericht ein sogenanntes „Testing-Verfahren“ zulässig, wie es auch die pakistanische Wohnungssuchende durchführte. Hierbei dienen fiktive Bewerbungen auf ein reales Angebot als Grundlage der Beweisführung. Sortieren Makler und Vermieter aus identischen Angeboten nur die ausländisch klingenden Namen aus, kann ein Gericht dies als Beweis für einen Verstoß gegen das AGG werten. Christoph Kastenbauer

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