Bis spätestens 29. Mai 2026 muss die neue EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht umgesetzt werden. Energieausweise sind dann auch bei der Verlängerung von Mietverträgen und bei größeren Renovierungen erforderlich.
Neue Skala, alte Ausweise: Was sich ändert
Neue Energieausweise sollen die Effizienz auf einer Skala von A bis G zeigen (statt A+ bis H). Weil Ausweise zehn Jahre gelten, bleiben ältere Versionen zunächst im Umlauf.
Schon heute ist der Ausweis bei Verkauf, Vermietung/Verpachtung oder umfangreicher Sanierung Pflicht; er informiert Kauf- und Mietinteressenten über den energetischen Zustand. Ohne zulässigen Nachweis droht ein Bußgeld. Wichtig: Er wird immer für das gesamte Gebäude erstellt, nicht für einzelne Wohnungen. Ausnahmen gelten u. a. für Denkmäler und Gebäude bis 50 Quadratmeter Nutzfläche.
Ausweisarten & Co.:
So gehen Eigentümer vor
Wer seine Wohnung verkaufen oder (wieder) vermieten will, kann von der WEG einen aktuellen Ausweis fürs Gebäude verlangen. In der Regel beauftragt die Verwaltung; die Kosten tragen alle Eigentümer. Je nach Dringlichkeit kann das auch ohne Beschluss möglich sein (§ 27 WEG). WiE empfiehlt dennoch einen Beschluss, damit – sofern zulässig – zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis gewählt wird.
Der Verbrauchsausweis basiert auf den Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre (günstiger, aber nutzerabhängig). Der Bedarfsausweis berechnet den theoretischen Bedarf anhand Gebäudehülle und Anlagentechnik (teurer, dafür aussagekräftiger). Bedarfsausweis ist u. a. Pflicht bei Gebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten (Bauantrag vor November 1977, Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 nicht erfüllt), bei Neubauten und nach umfassenden Sanierungen (§ 48 GEG).
Ausstellen dürfen Energieausweise nur qualifizierte Fachleute (§ 88 GEG), z. B. Ingenieure oder Architekten; Adressen finden sich u. a. über Energie-Effizienz-Expertenliste, dena oder GIH. WiE ist ein bundesweiter Verbraucherschutzverband (Bonn) mit über 16.000 Mitgliedern.