Es sind moderne Heldengeschichten, die im Fernsehen dankbare Abnehmer finden. Formate wie „Zuhause im Glück – Unser Einzug in ein neues Leben“ haben eine breite Zuschauerschaft. In der Doku-Soap unterstützen Innenarchitektin Eva Brenner und Architekt John Kosmalla Familien in Notlagen bei der Komplettrenovierung ihres Eigenheims. Das Team verwandelt baufällige Häuser innerhalb weniger Tage in ein gemütliches Zuhause. Was wie ein Märchen klingt, lässt das deutsche Finanzamt allerdings weitgehend kalt. Ob Heldengeschichte oder nicht – auch bei diesen Leistungen hält der Fiskus die Hand auf.
Wert der Maßnahmen sind sonstige Einkünfte
So hat jüngst das Sächsische Finanzgericht (Az.: 4 K 198/18) nach Auskunft der LBS entschieden, dass der Wert solcher Maßnahmen als sonstige Einkünfte versteuert werden muss. Bei dem betreffenden Fall wurde das baufällige Haus einer Familie in Kooperation mit einem Fernsehformat umgebaut, renoviert und ausgestattet. Das alles geschah nach einem festen Drehbuch. Die teilnehmende Familie wurde während der gesamten Umbauzeit filmisch begleitet und musste am Ende weder Sach- noch Arbeitskosten bezahlen. Im Anschluss stellte sich die Frage, wie das alles steuerlich zu bewerten sei.
Das Finanzgericht entschied, die Einnahmen des Steuerpflichtigen seien mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Der objektive Wert der Umbau- und Sanierungsleistungen sei auf Basis des Gutachtens eines Sachverständigen zu schätzen. Kaum war der Konfettiregen am Boden und der Abspann ausgelaufen, musste demnach die Familie den ermittelten Betrag als sonstige Einkünfte via Einkommensteuer versteuern. C. Kastenbauer