Das Entfernen von Unkraut ist oft lästig: Das Herauszupfen der renitenten Gewächse ist gerade für ältere Menschen häufig anstrengend und etwa auch mit Rückenproblemen verbunden. Hier versprechen sogenannte Abflammgeräte Entlastung – kleine Gasbrenner mit einer stabförmigen Verlängerung, mithilfe derer das Unkraut einfach und rückenschonend abgefackelt werden kann. Über Sinn und Vertretbarkeit dieses Instruments scheiden sich allerdings die Geister.
Heimratgeber wie etwa „Schöner Wohnen“ sprechen sich durchaus für solche Geräte aus. Auf ihrer Webseite betonen die Lifestyleberater die Praktikabilität dieser Gasbrenner: „Die Methode ist sehr wirksam, da beim Ausbrennen nicht nur das Unkraut selbst, sondern auch dessen Samen vernichtet werden.“ Sachverständige und Feuerwehr raten auf der anderen Seite dringend von dieser Art der Unkrautentfernung ab. So spricht das Sachverständigen-Unternehmen SWL-Brandschutz aus Hannover von einer immanenten Brandgefahr bei Abflammgeräten. „Offene Flammen sind immer mit einem Risiko behaftet. Auch wenn es unwahrscheinlich klingt, auf diese Weise sind durchaus schon große Brände durch Fahrlässigkeit und Unachtsamkeit entstanden“, schreiben die Experten auf ihrem Online-Auftritt. Von einem ganz konkreten
Brand infolge eines Abflammgeräts berichtet der Infodienst Recht & Steuern der LBS. So kam es im Raum Celle in Niedersachsen zu einem Brand, als Grundstücksbesitzer ihr Unkraut mit einem Gasbrenner abflammten. Bei windigem Wetter hatte das Feuer auf die Immobilie übergegriffen und einen Brandschaden von 150.000 Euro verursacht.
Passieren Brände infolge der Verwendung eines Abflammgeräts, kann das in vielen Fällen als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Vor diesem Hintergrund kann die Versicherung die Zahlung einschränken oder gar ganz verweigern. So auch in dem konkreten Fall im Raum Celle. Dem dortigen Oberlandesgericht (Aktenzeichen 8 U 203/17) zufolge war eine Leistungskürzung in Höhe von 30 Prozent der Schadenssumme durch die Versicherung möglich. Christoph Kastenbauer