Bewerbung: Kein Anspruch auf Rückmeldung

von Redaktion

Wer sich auf einen Job bewirbt, wartet gespannt auf eine Antwort. Doch da können Bewerber manchmal lange warten – denn so mancher Arbeitgeber meldet sich gar nicht erst zurück. Haben Bewerber überhaupt einen Anspruch auf eine Rückmeldung? „Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt, dass ein Arbeitgeber auf eine Bewerbung reagieren muss“, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das heißt, der Arbeitgeber muss nicht nur keine Absage verschicken, sondern kann auch etwa auf eine Empfangsbestätigung oder Ähnliches verzichten.

Bei Stellen im öffentlichen Dienst kann es Ausnahmen geben. So steht im Grundgesetz, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, so Schipp. Wer sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber bewirbt, kann mit einer Antwort rechnen, da dem Arbeitgeber sonst vorgeworfen werden kann, dass er den Bewerber in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Noch strenger sind die Vorgaben bei Schwerbehinderung: Schwerbehinderte müssen, solange sie fachlich nicht offensichtlich ungeeignet sind, grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. dpa

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