„Ich komme heute später, ich bin beim Arzt“ – das haben wohl die meisten von uns schon mal gesagt – oder zumindest gehört. Arzttermine vor und nach der Arbeit sind rar. Manchmal geht es eben nicht anders als während der Arbeitszeit – oder?
„Grundsätzlich haben Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden“, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ist ein Arzttermin aus gesundheitlichen Gründen erforderlich und kann nur während der Arbeitszeit wahrgenommen werden, muss der Arbeitgeber dies aufgrund seiner Fürsorgepflicht ermöglichen.
Bezahlte Zeit oder nicht?
Die Zeit für einen Arztbesuch ist nicht immer unbezahlte Freizeit. Hier kann § 616 BGB greifen. Danach behält ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Allerdings kann § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer zwar für den notwendigen Arzttermin freigestellt, hat für die versäumte Zeit jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung. dpa