Geld gespart, Haus gekühlt

von Redaktion

Steuerabzug per Klimaanlage

Sommerliche Hitze kann das Arbeiten im Homeoffice zur Belastungsprobe machen. Da liegt der Gedanke nahe, das heimische Büro mit einer Klimaanlage auszustatten. Lässt sich eine solche Anschaffung auch steuerlich geltend machen? „Tatsächlich ist das unter bestimmten Voraussetzungen möglich“, sagt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi). Wer mit seinem Laptop lediglich am Esstisch oder einer Arbeitsecke des Schlafzimmers arbeitet, hat nämlich meist schlechte Karten. Dann gilt die Anschaffung als privat und bleibt steuerlich außen vor.

Nur wenn die Klimaanlage oder Wärmepumpe von einem Fachbetrieb fest eingebaut oder gewartet wird, können zumindest die reinen Handwerkerkosten berücksichtigt werden. 20 Prozent davon erkennt das Finanzamt an, sofern ordnungsgemäß eine Rechnung gestellt und diese per Überweisung gezahlt wurde – bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro.

Anschaffungskosten
sind absetzbar

Anders sieht es aus, wenn Beschäftigte ein häusliches Arbeitszimmer vorweisen können, das nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Dann lassen sich die Anschaffungskosten einer Klimaanlage der Lohi zufolge zu den Ausgaben für die Ausstattung des Arbeitszimmers zurechnen. Dann können – unter Nachweis der Kosten – alle tatsächlich entstandenen Aufwendungen in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden.

Alternativ kann die Jahrespauschale von 1.260 Euro für das Arbeitszimmer angesetzt werden. Kostet die Klimaanlage einschließlich Mehrwertsteuer nicht mehr als 952 Euro, kann der Kaufpreis sofort abgesetzt werden. Die Ausgabe muss bei den Werbungskosten in der Steuererklärung eingetragen werden. Teurere Geräte müssen hingegen über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden. Dpa

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