Waldbrand oder Vulkanausbruch: Unvorhergesehene Naturereignisse können die geplante Rückkehr aus dem Urlaub torpedieren. Wer zwangsweise einen oder mehrere Tage länger am Urlaubsort verbringen muss und nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen kann, hat keinen Anspruch auf Bezahlung für die ausgefallene Zeit. Darauf weist der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel vom Verband der deutschen ArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) hin.
„Der Arbeitgeber schuldet nur Lohn für geleistete Arbeit“, sagt Görzel. Das sogenannte Wegerisiko tragen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Zwar trifft sie in solchen Ausnahmesituationen kein Verschulden. „Aber – und das überrascht viele – ein Anspruch auf Bezahlung besteht trotzdem nicht“, sagt der Fachanwalt.
Keine Abmahnung
Immerhin rechtfertigen Verspätungen oder Ausfälle in so einem Fall in der Regel keine arbeitsrechtlichen Sanktionen wie etwa eine Abmahnung. Arbeitnehmende müssen aber davon ausgehen, dass ihnen anteilig der Lohn gekürzt wird. Als grobe Faustregel dafür gilt laut Volker Görzel: Ein Tag entspricht dem Monatsbruttogehalt geteilt durch 21,25. dpa