Mühldorf/München – Für die Sitzverteilung im Bayerischen Landtag sind – im Gegensatz zur Bundestagswahl – die Zahl der Gesamtstimmen maßgeblich. Dafür werden Erst- und Zweitstimmen addiert. Damit geht für den Wähler keine Stimme „verloren“, wenn sein ausgewählter Direktkandidat nicht gewinnt, sondern die Erststimme fließt gleichwertig mit der Zweitstimme in die Berechnung der Sitzverteilung im Landtag ein. Wie bei der Bundestagswahl gilt aber auch bei der Landtagswahl die Fünf-Prozent-Hürde, die eine Partei überschreiten muss, um ins Parlament einzuziehen.