Chef darf Privates nicht mitlesen

von Redaktion

Europäische Richter: Entlassung nicht rechtens – Klare Regeln für Online-Kontrolle

Straßburg – Unternehmen dürfen private Internetchats ihrer Mitarbeiter im Büro nicht uneingeschränkt überwachen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am Dienstag Rumänien wegen eines Verstoßes gegen das Recht auf Privatsphäre.

Geklagt hatte ein rumänischer Ingenieur, der entlassen worden war, weil er über den Internetzugang des Arbeitgebers Nachrichten an seinen Bruder und seine Verlobte verschickt hatte. Es ging darin um seine Gesundheit und sein Sexualleben. Das Unternehmen hatte die Unterhaltung aufgezeichnet, ohne den Mitarbeiter über die Möglichkeit einer solchen Kontrolle vorab zu informieren.

Aus Sicht der Straßburger Richter geht das zu weit. Der Mann hätte über die Kontrolle informiert sein müssen. Nach dem Urteil soll es Unternehmen zwar möglich bleiben, die Kommunikation von Mitarbeitern zu überprüfen. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die der Gerichtshof erstmals festlegte. So muss über die Möglichkeit und das Ausmaß von Kontrollen vorab informiert werden. Außerdem braucht es einen legitimen Grund für die Überwachung. Mildere Kontrollmaßnahmen und weniger einschneidende Konsequenzen als eine Kündigung müssen geprüft werden. Als Mitglied des Europarats muss sich auch Deutschlands Rechtsprechung an dieses Urteil halten.

Kriterien, die der Menschenrechtsgerichtshof nun formuliert hat, gab es hierzulande bisher noch nicht im Detail. Die Rechtsprechung baut bislang weitgehend auf das Bundesdatenschutzgesetz.

Dennoch war das Bundesarbeitsgericht in einem ähnlichen Fall bereits im Juli zu einem ähnlichen Urteil wie die Richter in Straßburg gekommen. Damals ging es um ein vom Arbeitgeber installiertes Spähprogramm, das Eingaben auf der Tastatur verfolgt und Bildschirmfotos geschossen hat. Für das Bundesarbeitsgericht ist diese Art der Überwachung und des heimlichen Protokollierens aller Online-Aktivitäten unzulässig.

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