Tübingen – Negativzinsen für private Bankkunden? Nicht bei Altverträgen, sagt das Landgericht Tübingen. Eine Bank darf ihren Kunden bei schon bestehenden Verträgen nicht einfach nachträglich Negativzinsen aufbürden. Das hat das Gericht am Freitag entschieden. Entsprechende Klauseln verstießen gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regeln. Zugleich deuten die Richter in ihrem Urteil aber auch an, was sie schon in der Verhandlung im Dezember hatten durchblicken lassen: Für grundsätzlich unzulässig halten sie Negativzinsen für Privatanleger nicht (Az. 4 O 187/17).
Konkret geht es in dem Fall um die Volksbank Reutlingen, die ihre Kunden im vergangenen Sommer per Preisaushang darüber informiert hatte, dass bei bestimmten Anlageformen je nach Höhe und Laufzeit negative Zinsen – sprich: Kosten – fällig werden können. Die hat die Bank nach eigener Darstellung zwar nie wirklich von jemandem verlangt und nach kurzer Zeit auch wieder gestrichen.
Die von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geforderte Unterlassungserklärung wollte sie allerdings nicht abgeben. Sie könne Negativzinsen nicht für alle Zeiten ausschließen, wenn sie im Interesse aller Kunden, Mitglieder und Mitarbeiter dauerhaft gesund wirtschaften wolle, hatte sie argumentiert. Die Richter stellten nun klar: Zumindest bei Altverträgen darf eine Bank nicht einfach einseitig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so ändern, dass darin plötzlich Negativzinsen auftauchen. Weil die Volksbank Reutlingen nicht zwischen Alt- und Neuverträgen unterschieden hatte, bewertete das Gericht die Klauseln insgesamt als unwirksam. Über Negativzinsen an sich hatte es nicht zu entscheiden.
Dass Banken überhaupt über Negativzinsen nachdenken, liegt am Niedrigzinskurs der Europäischen Zentralbank. Die Geldhäuser müssen selbst zahlen, wenn sie Guthaben bei der Notenbank lagern. Manches Institut will diese Belastung daher auf seine Kunden abwälzen. dpa