Karlsruhe – Die umstrittene Mietpreisbremse für besonders begehrte Wohngegenden ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die 2015 eingeführten Vorschriften verstießen weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz, teilte das Bundesverfassungsgericht am Dienstag mit. Die Karlsruher Richter wiesen demnach die Klage einer Berliner Vermieterin bereits im Juli ab. Auch zwei Kontrollanträge des Landgerichts Berlin blieben ohne Erfolg. (Az. 1 BvL 1/18 u.a.)
Die Mietenbremse soll verhindern, dass Wohnungen in manchen Gegenden unbezahlbar werden. Daher dürfen Vermieter in Gebieten „mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ von einem neuen Mieter höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus zehn Prozent verlangen. Wo solche Gebiete sind, legen die Landesregierungen für maximal fünf Jahre fest. Die Vergleichsmiete bestimmt sich nach dem Mietspiegel.
Die Vermieterin hatte Verfassungsklage eingelegt, weil ihr Gerichte in Berlin eine zu hoch angesetzte Miete gedeckelt hatten. Für die knapp 75 Quadratmeter große Wohnung sollte sie statt 860 Euro nur noch 735 Euro im Monat bekommen. Außerdem musste sie ihrer Mieterin das zu viel kassierte Geld teilweise zurückzahlen.