Karlsruhe/München – Das Bundesverfassungsgericht hat einen ersten Eilantrag gegen die Begrenzung der Verkaufsfläche im Einzelhandel wegen der Corona-Pandemie abgelehnt. Geklagt hatte das Münchner Modehaus Konen. Wegen der Gefahren für Leib und Leben müssten die wirtschaftlichen Interessen großer Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Kaufhäuser derzeit zurücktreten, entschieden die Karlsruher Richter (Az. 1 BvQ 47/20).
In Bayern durften zunächst nur Geschäfte mit einer Fläche von höchstens 800 Quadratmetern öffnen. Das hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als verfassungswidrig beanstandet. Die Staatsregierung erlaubte deshalb auch größeren Geschäften die Öffnung – sofern sie dafür nur 800 Quadratmeter der Fläche nutzen.
Deutschlandweit müssen Warenhauskonzerne und Einzelhändler aber mit einem rechtlichen Flickenteppich leben. Während Galeria Karstadt Kaufhof in NRW mit dem Versuch scheiterte, die Begrenzung von Verkaufsflächen auf 800 Quadratmeter zu kippen, dürfen die Berliner Filialen des Konzerns wieder auf ganzer Fläche öffnen, ebenso das Hauptstadt-Kaufhaus KaDeWe.