Kopftuchverbot rechtens

von Redaktion

Gutachter: Firmen dürfen Vorgaben machen

Luxemburg – Firmen-Vorschriften zum Verbot des Tragens religiöser Symbole durch Mitarbeiter sind nach Auffassung des zuständigen Gutachters am Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der EU- Antidiskrimierungsrichtlinie vereinbar. Das erklärte der zuständige Generalanwalt am Donnerstag vor dem EuGH in einem Verfahren um zwei Fälle aus Deutschland, in denen es um das Tragen von Kopftüchern am Arbeitsplatz geht. (Az. C-341/19 und C-804/18. In einem Fall geht es um eine bei einem gemeinnützigen Verein beschäftigte Heilerziehungspflegerin aus Hamburg, in dem anderen Fall um eine Mitarbeiterin einer Drogeriekette im Raum Nürnberg.

Nach Einschätzung des Generalanwalts sind derartige Vorgaben von Unternehmen an Mitarbeiter prinzipiell zulässig, sofern sie „tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise“ angewandt werden, also etwa Symbole aller Religionen betreffen. Dieses stehe Firmen zu, um eine „Neutralitätspolitik“ im Kundenkontakt oder innerhalb der eigenen Belegschaft betreiben zu können. Detailfragen seien aber von nationalen Gerichten zu klären. So geht es im Streit bei der Drogeriekette um ein internes Verbot auffälliger religiöser und weltanschaulicher Symbole. Dies könnte Spielraum für das Tragen unauffälligerer oder kleiner Symbole bieten.

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