Leipzig – Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der Frühphase der Pandemie in Bayern verhängte Ausgangssperre für unverhältnismäßig erklärt. Als mildere Corona-Schutzmaßnahme wären auch bloße Kontaktbeschränkungen in Betracht gekommen, erklärte das Gericht. Diese hätten „die Adressaten weniger belastet“. Im April 2020 in Sachsen verhängte Kontaktbeschränkungen seien dagegen rechtmäßig gewesen. (Az. 3 CN 1.21 und 3 CN 2.21)
In Bayern durfte das Haus damals nur aus triftigem Grund verlassen werden, etwa um zur Arbeit zu gehen oder um allein Sport zu treiben. Das bloße Verweilen an der frischen Luft war dagegen nicht erlaubt. Im Oktober 2021 erklärte Bayerns Verwaltungsgerichtshof die Ausgangssperre nachträglich für unzulässig. Dagegen legte der Freistaat Revision ein.
Es habe sich um einen „schweren Eingriff in die Grundrechte“ gehandelt, sagte die Vorsitzende Richterin Renate Philipp. Dieser wäre nur verhältnismäßig gewesen, wenn er – über die Kontaktbeschränkung hinaus – einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Infektionen hätte leisten können.