Wer mit Hilfe einer Agentur nach der großen Liebe sucht, aber ohne Erfolg bleibt, hat keinen Anspruch auf eine Rückzahlung der Vermittlungssumme. Einer beklagten Vermittlungsagentur könne keine arglistige Täuschung vorgeworfen werden, entschied das Landgericht München I im Fall einer Kundin. Sie hatte auf Rückzahlung von 7400 Euro geklagt.